ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der HERZOG.BAUM Samen und Pflanzen GmbH

 

1. Allgemeines:

Die HERZOG.BAUM Samen und Pflanzen GmbH (in Folge HERZOG genannt) kontrahiert ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen AGB. Sie sind wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Vertrags und auch aller zukünftigen Verträge zwischen HERZOG und seinen Kunden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, berührt dies nicht die Gültigkeit übriger Bestimmungen, anstelle einer ungültigen Bestimmung tritt jene, die dem wirtschaftlichen Ergebnis am Nächsten kommt. Erfüllungsort ist 4810 Gmunden, Koaserbauerstraße 10.

2. Preise:

Sämtliche Preise sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Nettopreise. Ein Skontoabzug ist nur dann zulässig, falls ein solcher vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Preisänderungen behalten wir uns vor.

3. Zahlungsbedingungen:

Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis bei Lieferung zu bezahlen. HERZOG ist berechtigt, die Übergabe bis zum Erhalt des Kaufpreises (bar oder Gutschrift auf Bankkonto) zu verweigern. Sollte der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises oder mit der Annahme des Kaufgegenstands – aus welchen Gründen immer – in Verzug geraten, verpflichtet sich dieser, Verzugszinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat zu bezahlen. HERZOG ist im Verzugsfall berechtigt, bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt aller Zinsen und Spesen, jede Leistung zu verweigern und im Gewahrsam befindliche Waren zurückzubehalten. Zahlungen werden zuerst auf Kosten, sonstige Nebenforderungen und Zinsen, und erst dann auf das Kapital angerechnet. Der Käufer verpflichtet sich im Falle des Verzugs alle mit der Einbringung des Kaufpreises oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts verbundenen Nebenforderungen wie Mahnspesen, Barauslagen und sonstige Kosten in voller Höhe zu ersetzen und HERZOG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Im Falle einer Vertragsauflösung aufgrund des Verzugs des Käufers ist HERZOG unabhängig eines Verschuldens des Käufers berechtigt, einen pauschalen Ersatzbetrag von 20 % des Kaufpreises zu ordern, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Aufrechnung gegen Ansprüche von HERZOG wird ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen Forderungen gegen HERZOG zurückzubehalten. Sollte Teilzahlung vereinbart werden, wird der gesamte noch aushaftende Betrag bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Bezahlung auch nur einer Rate fällig, ohne dass es einer gesonderten Nachfristsetzung durch HERZOG bedarf.

4. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt HERZOG Eigentümer der Ware. Eine Weiterveräußerung oder ein Verbrauch der Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen sowie allfälliger Nebenkosten (Transport u. dgl.) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von HERZOG zulässig. Diesfalls tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Dritten erwachsen, an HERZOG ab.

5. Transportrisiko:

Falls nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, erfolgt der Transport der Ware ausschließlich auf Kosten und auf Risiko des Käufers.

6. Rücktrittsrecht:

HERZOG ist zum Rücktritt von geschlossenen Verträgen neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen auch dann berechtigt, wenn HERZOG erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers hegt und der Kunde nicht bereit ist, trotz eines Ersuchens durch HERZOG die Kaufpreisforderung durch Bankgarantie oder Vorauszahlung sicherzustellen.

7. Mängel, Rügepflichten:

Qualitätsangaben in den Saatgutpreislisten sind Orientierungswerte. Entscheidend sind die Angaben in den Lieferpapieren. Bei Gehölzsamen gilt ein Spielraum der Reinheit von 3 %, hinsichtlich der Keimfähigkeit gilt ein Spielraum von 10 %. Bei Pflanzen kann keine Gewähr für einen Anwuchs übernommen werden, da hierfür die fachgerechte Behandlung der Pflanzen nach Übernahme erforderlich ist. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Sichtbare Mängel müssen sogleich nach Ablieferung, längstens aber innerhalb von 48 Stunden schriftlich gerügt werden. Die Ware gilt jedenfalls als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Empfang Beanstandungen unter Einreichen eines amtlichen Untersuchungsergebnisses geltend macht.

8. Haftungsbegrenzung:

Da die Verfügbarkeit von Saatgut und Pflanzen auch von externen Faktoren (Witterung u. dgl.) abhängig ist, übernimmt HERZOG grundsätzlich keine Haftung für die tatsächliche Lieferfähigkeit von bestellten Samen und Pflanzen. Darüber hinaus wird eine Haftung von HERZOG für leichtes Verschulden ausgeschlossen. Bei grobem Verschulden wird die Haftung von HERZOG auf den doppelten Vertragswert beschränkt.

9. Rechtswahl:

Für alle Vertragsbeziehungen zwischen HERZOG und den Kunden wird ausdrücklich die Geltung des Österreichischen Rechts ohne Anwendung des UNKaufrechtsabkommens vereinbart.

10. Gerichtsstand:

Es wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen HERZOG und den Kunden die Zuständigkeit des für Gmunden/Österreich sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.